Jugendsatzung der SG Viktoria Mauer
(Fassung vom 6.7.2005)

 

§ 1   Zuständigkeit, Mitgliedschaft

 

Die Jugendsatzung ist die Grundlage für die Arbeit der Jugendabteilung der SG Viktoria Mauer. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder der SG Viktoria Mauer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Hauptvereins.

 

 

§ 2   Ziele

 

Die Jugendabteilung der SG Viktoria Mauer gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3   Aufgaben

 

Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere
–  Ausbildung im Fußball
–  Durchführung von Wettkämpfen
  Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.
  Kontakte zu anderen Jugendgruppen

 

§ 4   Organe

Organe der Jugendabteilung sind
–  die Vereinsjugendversammlung
–  der Vereinsjugendausschuss

 

§ 5   Vereinsjugendversammlung

 

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der SG Viktoria Mauer.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab dem vollendeten 12. Lebensjahr. Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht einem Elternteil/Erziehungsberechtigten das Stimmrecht zu.

(3) Aufgaben der Jugendversammlung sind u. a.
–  Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
–  Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjugendausschusses
  Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer
  Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
  Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses

(4) Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Hauptvereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen durchgeführt.

(5) Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Generalversammlung des Hauptvereins zusammen, kann darüber hinaus aber jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

(6) Die Einladung zur Jugendversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Jugendleiter.

(7) Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss der einfachen Mehrheit des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungspflicht von zwei Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wurde.

(9) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6   Vereinsjugendausschuss

 

(1) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen.

(2) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Hauptvereins, der Jugendsatzung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Hauptvereins gegenüber verantwortlich.

(3) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

(4) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern
Dies sind
    Jugendleiter
    stellvertretender Jugendleiter
    Jugendkassenwart
    Jugendschriftführer
    Pressewart

b) außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.
Dies sind
    Jugendübungsleiter
    Elternvertreter
    Jugendvertreter

(5) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Hauptvereins. Der Jugendleiter muss in der Generalversammlung des Hauptvereins mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bestätigt werden.

(6) Die ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt. Dabei werden im Wechsel Jugendleiter und Schriftführer bzw. Jugendkassenwart und stellvertretender Jugendleiter gewählt.

(7) Als ordentliches Mitglied des Jugendausschusses kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, außerdem Eltern/Erziehungsberechtigte von Spielern der Jugendabteilung der SG Viktoria Mauer.

(8) Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuss ist an ihr Amt bzw. an ihre Funktion gebunden. Bei Beendigung ihres Amts bzw. ihrer Funktion erlischt die Mitgliedschaft im Jugendausschuss.

(9) Für jede Mannschaft, die am Spielbetrieb teilnimmt, hat ein außerordentliches Mitglied in den Versammlungen des Jugendausschusses Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nach Absprache von einem Jugendübungsleiter oder einem Elternvertreter wahrgenommen werden.

(10) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden in der Regel einmal monatlich statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

§ 7   Jugendkasse

 

(1) Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Hauptverein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen der Jugendlichen und sonstigen Einnahmen aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse aus jugendpflegerischen Maßnahmen sowie aus Mitteln der Bezuschussung von Sportgeräten.

(2) Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

(3) Dem Vorstand des Hauptvereins oder einem vom Hauptverein Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.

 

§ 8   Mitgliedsbeiträge der Jugendabteilung

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Jugendversammlung festgelegt. Für eine Beitragserhöhung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung erforderlich.

 

§ 9   Sonstige Bestimmungen

 

Sofern in der Jugendsatzung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gilt die Satzung des Hauptvereins.

 

§ 10 Gültigkeit, Änderungen der Jugendsatzung

 

Die Jugendsatzung muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Jugendversammlung beschlossen werden. Gleiches gilt für Änderungen.

Die Jugendsatzung tritt mit der Bestätigung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung des Hauptvereins in Kraft.